Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§1  Leistungsvereinbarung

Die Leistungsvereinbarung wird mit jedem Kunden individuell ausgemacht.

§2  Zeitliche Fristen & Deadlines

Es ist zwingend erforderlich, dass der Kunde die im Vertrag sowie in der Roadmap festgelegten zeitlichen Absprachen und daraus resultierenden Deadlines einhält. Das erforderliche Feedback ist fristgerecht, gebündelt und schriftlich an die Agentur zu übermitteln. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Agentur die vorgesehenen Entwicklungs- und Ergänzungsphasen einhalten und ihre Leistungen termingerecht erbringen. Die konkreten Mitwirkungspflichten des Kunden sind unter https://remjnd.com/thema/mitwirkungspflichten einsehbar.

§3 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien oder – sofern dazu nichts vereinbart ist – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

(2) Die Vertragsparteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen Vertragspartners unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.

(3) Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

(4) Die der Agentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakts und der Abstimmung mit dem Kunden. Über derartige Besprechungen kann die Agentur jeweils ein Besprechungsprotokoll schriftlich erstellen und dem Kunden unverzüglich übermitteln. Diese Protokolle gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Kunde nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht.

§4 Mitwirkung des Kunden/Zusatzvergütung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen, Daten und Vorlagen zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen für das Projekt relevante Daten (Text, Bild, Dokumente etc.) sowie Zugriffsberechtigung zu sämtlichen relevanten Daten (Analyticskonto, Werbekonto etc.).

(2) Der Kunde wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang nachhaltig unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

(3) Sofern der Kunde der Agentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Produkte) überlässt, sichert er zu, dass dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen/Informationen berechtigt ist und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Agentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Agentur aufgrund solcher vom Kunden stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen – insbesondere im Hinblick auf markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und designrechtliche Zulässigkeit – auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. Ebenso obliegt es dem Kunden, Werbemaßnahmen oder konkrete Leistungsergebnisse der Agentur, wie z.B. Designs, Claims, Slogans, Markenbezeichnungen hinsichtlich Schutzfähigkeit auf eigene Kosten prüfen zu lassen und gegebenenfalls für hinreichende Schutzrechte zu sorgen, etwa durch Marken- oder Designschutz.

(5) Kommt der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung gem. Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgemäß nach, ist die Agentur berechtigt, das gesamte Projekt zeitlich nach hinten zu schieben. Der Kunde muss sich bewusst sein, dass selbst geringfügige Überziehungen vertraglich vereinbarter Deadlines (siehe Hinweis zu § 2) zu einer deutlichen Verzögerung bei der Projektumsetzung führen können, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche gegen die Agentur ableiten kann. Der Agentur ist in diesem Falle berechtigt, dem Kunden einen angepassten Zeitplan (neue Roadmap) zu übermitteln, der dann vertragsändernde/-anpassende Wirkung entfaltet.

(6) Wird eine Deadline/Zwischenfrist (siehe Hinweis zu § 2) vom Kunden schuldhaft überschritten, ist die Agentur berechtigt, für die hierdurch erforderlichen Planungsleistungen (Änderung des Projektplans / der Roadmap, Zeitplanung für Mitarbeiter) eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Die vorgenannte Zusatzvergütung ist mit erfolgter Planungsleistung unmittelbar fällig und binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

§5 Änderungen von Arbeiten

(1) Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für die Agentur technisch umsetzbar und zumutbar sind. Die Agentur prüft Änderungsverlangen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen der Agentur im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Kunden unentgeltlich.

(2) Der Kunde wird das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

(3) Die Agentur wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist die Agentur schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mit.

§ 6 Lieferfristen

(1) Die von der Agentur genannten Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Dies geschieht beispielsweise durch die Aufnahme von Fristen in diesen Vertrag mit Unterzeichnung des Vertrags.

(2) Soweit von der Agentur nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist diese berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um mehr als die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von der Agentur nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen und Streik sowie die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen durch den Kunden.

(3) Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt oder verspätet erbringt.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei staatlichen Maßnahmen sowie bei Streik, Aussperrung und Aufruhr. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Umstände bei Subunternehmern oder Partnern der Agentur eintreten, welche an der Vertragsumsetzung beteiligt sind.

§7 Einsatz von Subunternehmern & Fremdleistungen

(1) Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Subunternehmer haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung, ebenso einzuhalten und zu beachten.

(2) Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. bei Verwendung von Open Source Software). Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.

(3) Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Verlangt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse oder führt er diese nachträglich ein, hat die Agentur das Recht, die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.

(4) Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Kunden als deutlich erkennbar, wenn die Agentur auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für den Kunden aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.

§8 Nutzungsrechte

(1) Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

4) Erstellt bzw. bearbeitet die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden. Sofern der Kunde eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit der Agentur vereinbart werden.

(5) Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur.

(6) Die Agentur ist berechtigt, die erstellten Leistungen für Werbungs- und Vermarktungszwecke einzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung in Werbeprospekten, im Internet, sowie die Veröffentlichung über Fernseh- und Rundfunksender. Der Agentur steht es dabei frei, Designs, Textauszüge und Markennamen, sowie Bilder und Logos zu verwenden, an denen der Kunde die Urheberrechte besitzt, ausgenommen der Fall, dass dies der Agentur vom Kunden vor Unterzeichnung dieses Vertrags schriftlich untersagt wurde.

(7) Die Agentur hat ein Recht auf Urheberbenennung, § 13 UrhG. Bei der Webseitenentwicklung hat die Agentur das Recht, sich namentlich im Footer der neuen Website des Kunden einzubinden und auf die Webseite der Agentur zu verlinken. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode (Quellcode, PHP, CSS, JavaScript) angebrachten Hinweise auf den Urheber/die Agentur. Die Referenznennung kann gegen Zahlung von 25% der Gesamtsumme des jeweiligen Angebots durch den Kunden entfernt werden oder gegen Zahlung von 15% der Gesamtsumme des Angebots ins Impressum der Webseite verschoben werden.

(11) Die Agentur behält sich das Recht vor, den Kunden in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und auf dessen Internetseiten zu verweisen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde hat ein Geheimhaltungsinteresse an den betroffenen Werbeleistungen

§9 Haftung & Gewährleistung

(1) Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

(3) Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Speziell für Datenverluste aufgrund höherer Gewalt oder Datenentwendung aufgrund Zugriffs Dritter, die durch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht abgewendet werden können, wird keine Haftung übernommen.

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der von ihm freigegebenen, an den Leistungserbringer übergebenen Materialien, insbesondere Texte, Bilder und Ton. Der Kunde ist zudem verantwortlich für die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen / Werbeleistungen im Zusammenhang mit dem Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht oder dem Designrecht.

(6) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe/Ablieferung schriftlich zu rügen.

(7) Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe/Ablieferung, schriftlich zu rügen.

(8) Bei einer Versäumung der in Absatz (6) und (7) bestimmten Rügefristen kommt eine Gewährleistung/Haftung der Agentur für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht, § 377 HGB.

(6) Ist die Leistung der Agentur mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die Agentur zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

§10 Geheimhaltung & Unterlagen des Kunden

(1) Die Agentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Agentur zu vertreten hätte; von denen die Agentur auf anderem Wege als durch den Kunden und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder die die Agentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kunden selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Agentur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Kunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Agentur darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

(2) Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind auf schriftlichen Wunsch des Kunden unwiederbringlich zu löschen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene Software, die zugehörigen Unterlagen sowie sämtliche Informationen, die er im Laufe dieser Geschäftsbeziehung über die Agentur erhält, geheim zu halten.

§11 Verfall nicht in Anspruch genommener Leistungen

(1) Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages vorgesehen sind, müssen innerhalb der vereinbarten Projekt-Roadmap und spätestens innerhalb von zwölf Monaten ab dem vertraglich festgelegten Beginn der Zusammenarbeit in Anspruch genommen werden. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Inanspruchnahme, verfallen die betreffenden Leistungen ersatzlos. Ein Anspruch auf nachträgliche Leistungserbringung oder Erstattung besteht nicht.

(2) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die fristgerechte Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen anzufragen und mit den Kapazitäten der Agentur abzustimmen. Die Agentur weist den Kunden nicht gesondert auf den Ablauf der Frist hin. Eine Verlängerung des Zeitraums bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur und kann gegebenenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

§12 Stornierungsbedingungen für Produktionstage

(1) Shooting- und Drehtage, die Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen sind, können bis spätestens sieben Kalendertage vor dem geplanten Termin kostenfrei verschoben werden. Bei einer späteren Absage – also innerhalb einer Woche vor dem Termin – wird eine Stornogebühr fällig.

(2) Zusätzlich zur Stornogebühr trägt der Kunde die Kosten für externe Dienstleistungen (z. B. Hotelbuchungen, Transportmittel, speziell angefordertes Leih-Equipment oder Locations), sofern diese aufgrund der kurzfristigen Absage nicht mehr kostenfrei storniert oder umgebucht werden können. Die Agentur wird sich in diesem Fall bemühen, etwaige Drittanbieter-Kosten so gering wie möglich zu halten, übernimmt jedoch keine Haftung für anfallende Stornierungs- oder Umbuchungskosten. Im Falle höherer Gewalt kann im Einzelfall eine Kulanzregelung getroffen werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Agentur.

§ 13 Vergütung

(1) Die Vertragspartner einigen sich auf eine individuelle Vergütung für die Erbringung der vertraglich aufgelisteten Leistungen.

(2) Das Einhalten der mit diesem Vertrag übersandten Fristen und Deadlines ist Bestandteil der Zusammenarbeit. Die Agentur behält sich vor, das Projekt zu beenden, die getätigten Leistungen anteilig zu übergeben und das Gesamtbudget vollständig in Rechnung zu stellen, sollte das Projekt durch Verschulden des Kunden oder das Nichteinhalten der Pflichten des Kunden mindestens sechs Monate über die vereinbarte Deadline hinaus verzögert werden.

(3) Sofern vereinbart werden dem Kunden auf Wunsch Materialien und Daten, die nicht zum Umfang des verwendungsfähigen Produkts gehören, gegen eine gesondert in Rechnung gestellte Vergütung zur Verfügung gestellt.

(4) Umarbeitungen oder Änderungen des Produkts, die den bei Vertragsschluss vereinbarten Rahmen überschreiten, sowie eingekaufte Fremdleistungen werden nach dem jeweiligen Aufwand gesondert berechnet. Gleiches gilt für Service- und Dienstleistungen, die den Rahmen des abgeschlossenen Vertrags überschreiten.

(5) Werden der Agentur nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen, so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder eine negative Schufa- oder Creditreform Auskunft o.ä. vorliegt.

(6) Sofern die Agentur Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb ihres Sitzes erbringt, hat sie über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 2ten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen.

(7) Sämtliche Vergütungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§14 Vertragsänderungen & Gerichtsstand

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Textform nach § 126 b BGB gewahrt. Das gilt auch, wenn in diesem Vertrag oder in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträgen oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird.

(2) Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden wird ausgeschlossen. Es gilt nur der Inhalt dieses Agenturvertrages ergänzt durch die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Agentur nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen bzw. abtreten.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(5) Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz der Agentur. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des UN- Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Stand: 13.07.2026